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   BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16   

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https://dejure.org/2017,12034
BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16 (https://dejure.org/2017,12034)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16 (https://dejure.org/2017,12034)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16 (https://dejure.org/2017,12034)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, §§ ... 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 882b ZPO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN).

    Vielmehr muss der betroffene Rechtsanwalt umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vortragen (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16
    b) Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Begründung des Zulassungsantrags befand sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 20. Juli 2015 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) in Vermögensverfall.
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 61/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

    Auszug aus BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16
    Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

    Zum einen reicht zur Widerlegung Vortrag allein zu der Forderung, auf der die Eintragung beruht, nicht aus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 7).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6 und vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Der Kläger verkennt hierbei schon im Ansatz, dass er, damit die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung käme, eine Tilgung sämtlicher (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, aaO; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 7; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 6) den Eintragungen zugrunde liegender Forderungen im Einzelnen vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen gehabt hätte.
  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 18.09.2017 - AnwZ (Brfg) 33/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

    Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt jedoch ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6 mwN; st. Rspr.).

    Der Rechtsanwalt muss darlegen, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, Rn. 7).

  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Insbesondere genügt es nicht, wenn lediglich zu den der Eintragung zugrundeliegenden Verbindlichkeiten Stellung genommen wird (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5).

  • BGH, 08.09.2017 - AnwZ (Brfg) 28/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung der aus der Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o. a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 31/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Dies genügt nicht den Anforderungen an eine umfassende Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögenverhältnisse (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5).

  • BGH, 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Geltung

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 60/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 17.10.2017 - AnwZ (Brfg) 37/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 21.05.2019 - AnwZ (Brfg) 60/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 24.09.2018 - AnwZ (Brfg) 37/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

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